Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag

vom 2. April 1908 (Stand am 1. Januar 2011)


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Art. 85

i. Aus­schla­gung der Erb­schaft

 

Sind erb­be­rech­tig­te Nach­kom­men, ein Ehe­gat­te, ei­ne ein­ge­tra­ge­ne Part­ne­rin, ein ein­ge­tra­ge­ner Part­ner, El­tern, Gros­s­el­tern oder Ge­schwis­ter die Be­güns­tig­ten, so fällt ih­nen der Ver­si­che­rungs­an­spruch zu, auch wenn sie die Erb­schaft nicht an­tre­ten.


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 13 des Part­ner­schafts­ge­set­zes vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

BGE

103 IA 124 () from 29. Juni 1977
Regeste: Art. 4 BV; Besteuerung einer Leistung aus einer vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung; Art. 9bis, Art. 9ter, Art. 14 und Art. 15 des Tessiner Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 6. Dezember 1917. Gemäss Tessiner Recht fallen Leistungen aus Versicherungsverträgen in den Nachlass bzw. in die Erbquoten, die Gegenstand der Besteuerung sind, und zwar nicht nur in dem vom Zivilrecht geregelten Fall der fehlenden Begünstigtenbezeichnung, sondern auch - entgegen eben dieser zivilrechtlichen Bestimmungen -, wenn eine entsprechende Versicherungsklausel besteht, aber diese zugunsten eines Erben oder Vermächtnisnehmers lautet. Die Versicherungsleistung, welche als Schenkung betrachtet wird, obwohl sie zivilrechtlich keine ist, ist zur Erbquote oder zum Vermächtnis hinzuzurechnen, selbst wenn der Begünstigte sie vor Hinschied des Erblassers empfangen hat.

112 II 157 () from 17. April 1986
Regeste: Gemischter Versicherungsvertrag mit Begünstigungsklausel; Recht des Begünstigten im Falle einer Liquidation der Erbschaft des Versicherungsnehmers nach den Regeln des Konkurses (Art. 77, 78, 79 VVG). Die Liquidation der Erbschaft des Versicherungsnehmers nach den Regeln des Konkurses beeinträchtigt jene Rechte nicht, die für den Begünstigten aus dem Tode des Versicherungsnehmers hervorgehen: das versicherte Kapital, das aufgrund einer Forderung geschuldet wird, die sich seit der Bezeichnung des Begünstigten in dessen Vermögen befindet, gehört nicht zur Erbschaft und fällt daher nicht in die Masse, um der Befriedigung der Gläubiger des Versicherungsnehmers zu dienen. Diese verfügen nur noch über die (in Art. 82 VVG vorbehaltene) Anfechtungsklage.

 

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