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Art. 89
Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers 1Hat der Versicherungsnehmer die Prämie für ein Jahr entrichtet, so kann er vom Lebensversicherungsvertrage zurücktreten und die Bezahlung weiterer Prämien ablehnen. 2Die Rücktrittserklärung ist dem Versicherer vor Beginn einer neuen Versicherungsperiode schriftlich abzugeben. BGE
132 V 166 () from 9. Januar 2006
Regeste: a Art. 5 Abs. 1 lit. b und Art. 25 VwVG; Art. 87 KVG: Feststellungsklage. Die Klage des bisherigen Krankenversicherers auf Feststellung, dass rund 29'000 Versicherte, in deren Namen der Verein Pro Life die obligatorischen Krankenversicherungsverhältnisse gekündigt hat, weiterhin bei ihm versichert seien, ist zulässig. (Erw. 4 und 7) |