Bundesgesetz
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Art. 39a72
Früherfassung 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen zur Früherfassung Daten an die zuständige IV-Stelle bekannt gegeben werden nach Artikel 3b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195973 über die Invalidenversicherung (IVG). 2 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind. Unter dieser Voraussetzung ist die Versicherungseinrichtung von ihrer Schweigepflicht entbunden. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 72 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). 73 SR 831.20 |