Bundesgesetz
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Art. 56
Pfändung und Arrest Ist eine versicherte Sache auf dem Wege der Schuldbetreibung gepfändet oder mit Arrest belegt worden, so kann das Versicherungsunternehmen, wenn es hiervon rechtzeitig benachrichtigt wird, die Ersatzleistung gültig nur an das Betreibungsamt ausrichten. |
