Bundesgesetz
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Art. 58107
Schadensermittlung 1 Das Versicherungsunternehmen sowohl als der Anspruchsberechtigte kann verlangen, dass der Schaden von den Parteien ohne Verzug festgestellt werde. Sind landwirtschaftliche Erzeugnisse nur teilweise vernichtet worden, insbesondere durch Hagelschlag, so ist auf Begehren der einen oder andern Partei die Abschätzung des Schadens bis zur Ernte aufzuschieben. 2 Weigert sich eine Partei, bei der Feststellung des Schadens mitzuwirken, oder können sich die Parteien über die Grösse des entstandenen Schadens nicht einigen, so ist, vorbehältlich besonderer Vereinbarungen, der Schaden durch gerichtlich bestellte Sachverständige zu ermitteln. 3 Das Versicherungsunternehmen geht dadurch, dass es bei der Feststellung des Schadens mitwirkt, der Einreden, die ihm gegen die Entschädigungsforderung des Anspruchsberechtigten zustehen, nicht verlustig. 4 Die Vereinbarung, dass der Anspruchsberechtigte bei den Verhandlungen zur Feststellung des Schadens sich nicht verbeiständen lassen darf, ist ungültig. 5 Die Kosten der Schadensermittlung tragen die Parteien zu gleichen Teilen. 107 Ursprünglich: Art. 67 |
