Bundesgesetz
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Art. 78
c. Natur des dem Begünstigten zustehenden Rechtes Die Begünstigung begründet, unter Vorbehalt von Verfügungen nach Artikel 77 Absatz 1 dieses Gesetzes, für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Versicherungsanspruch. |
