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Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG)1
vom 2. April 1908 (Stand am 1. September 2023)
1 Kurztit. und Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
Art. 42
Teilschaden
1 Ist nur ein Teilschaden eingetreten und wird dafür Ersatz beansprucht, so ist das Versicherungsunternehmen wie der Versicherungsnehmer berechtigt, spätestens bei der Auszahlung der Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten.
2 Wird der Vertrag gekündigt, so erlischt die Haftung des Versicherungsunternehmens 14 Tage, nachdem der anderen Partei die Kündigung mitgeteilt wurde.78
3 Dem Versicherungsunternehmen bleibt der Anspruch auf die Prämie für die laufende Versicherungsperiode gewahrt, falls der Versicherungsnehmer den Vertrag während des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres kündigt.79
4 Tritt weder das Versicherungsunternehmen noch der Versicherungsnehmer vom Vertrage zurück, so haftet das Versicherungsunternehmen für die Folgezeit, wenn nichts anderes vereinbart ist, mit dem Restbetrage der Versicherungssumme.
78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).
79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).