Bundesgesetz
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Art.95a
Kollektive Unfall- und Krankenversicherung; Forderungsrecht des Begünstigten Aus der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung steht demjenigen, zu dessen Gunsten die Versicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht gegen das Versicherungsunternehmen zu. |