Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz, VVG)1

vom 2. April 1908 (Stand am 1. Januar 2024)

1 Kurztit. und Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).


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Art. 100

Ver­hält­nis zum Ob­li­ga­tio­nen­rech­te

 

1 So­weit die­ses Ge­setz kei­ne Vor­schrif­ten ent­hält, fin­den auf den Ver­si­che­rungs­ver­trag die Be­stim­mun­gen des Ob­li­ga­tio­nen­rech­tes An­wen­dung.

2 Für Ver­si­che­rungs­neh­mer und Ver­si­cher­te, die nach Ar­ti­kel 10 des Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­set­zes vom 25. Ju­ni 1982151 als ar­beits­los gel­ten, sind über­dies die Ar­ti­kel 71 Ab­sät­ze 1 und 2 und 73 KVG152 sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.153

151 SR 837.0

152 SR 832.10

153Ein­ge­fügt durch Art. 115 des Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rungs­ge­set­zes (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).

BGE

148 III 105 (4A_117/2021) from 31. August 2021
Regeste: Art. 8 ZGB; Art. 39 VVG; Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls, Beweislast des Anspruchsberechtigten; Beweislastverteilung. Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (E. 3.3.1).

149 III 242 (4A_22/2022) from 21. Februar 2023
Regeste: Art. 46 Abs. 1 VVG; Art. 127 OR; Rechtsschutzversicherung; Verjährung des Haftungsanspruchs für die Beratung durch den Versicherer. Auf die Schadenersatzforderung des Versicherten für die juristische Beratung durch die Rechtsschutzversicherung ist die Verjährungsfrist nach Art. 127 OR, und nicht diejenige nach Art. 46 Abs. 1 VVG anwendbar (E. 5).

 

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