Bundesgesetz
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Art. 100
Verhältnis zum Obligationenrechte 1 Soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Obligationenrechtes Anwendung. 2 Für Versicherungsnehmer und Versicherte, die nach Artikel 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982151 als arbeitslos gelten, sind überdies die Artikel 71 Absätze 1 und 2 und 73 KVG152 sinngemäss anwendbar.153 153Eingefügt durch Art. 115 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789). BGE
148 III 105 (4A_117/2021) from 31. August 2021
Regeste: Art. 8 ZGB; Art. 39 VVG; Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls, Beweislast des Anspruchsberechtigten; Beweislastverteilung. Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (E. 3.3.1).
149 III 242 (4A_22/2022) from 21. Februar 2023
Regeste: Art. 46 Abs. 1 VVG; Art. 127 OR; Rechtsschutzversicherung; Verjährung des Haftungsanspruchs für die Beratung durch den Versicherer. Auf die Schadenersatzforderung des Versicherten für die juristische Beratung durch die Rechtsschutzversicherung ist die Verjährungsfrist nach Art. 127 OR, und nicht diejenige nach Art. 46 Abs. 1 VVG anwendbar (E. 5). |