Bundesgesetz
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Art. 33
Umfang der Gefahr Soweit dieses Gesetz nicht anders bestimmt, haftet das Versicherungsunternehmen für alle Ereignisse, welche die Merkmale der Gefahr, gegen deren Folgen Versicherung genommen wurde, an sich tragen, es sei denn, dass der Vertrag einzelne Ereignisse in bestimmter, unzweideutiger Fassung von der Versicherung ausschliesst. BGE
148 III 57 (4A_330/2021) from 5. Januar 2022
Regeste: Art. 1 und 18 OR; Allgemeine Geschäftsbedingungen. Geltung und Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). |