Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz, VVG)1

vom 2. April 1908 (Stand am 1. Januar 2024)

1 Kurztit. und Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).


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Art. 39

Be­grün­dung des Ver­si­che­rungs­an­spru­ches

 

1 Der An­spruchs­be­rech­tig­te muss auf Be­geh­ren des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens je­de Aus­kunft über sol­che ihm be­kann­te Tat­sa­chen er­tei­len, die zur Er­mitt­lung der Um­stän­de, un­ter de­nen das be­fürch­te­te Er­eig­nis ein­ge­tre­ten ist, oder zur Fest­stel­lung der Fol­gen des Er­eig­nis­ses dien­lich sind.

2 Der Ver­trag kann ver­fü­gen:

1.
dass der An­spruchs­be­rech­tig­te be­stimm­te Be­le­ge, de­ren Be­schaf­fung ihm oh­ne er­heb­li­che Kos­ten mög­lich ist, ins­be­son­de­re auch ärzt­li­che Be­schei­ni­gun­gen, bei­zu­brin­gen hat;
2.
dass die in Ab­satz 1 und Ab­satz 2 Zif­fer 1 die­ses Ar­ti­kels vor­ge­se­he­nen Mit­tei­lun­gen, bei Ver­lust des Ver­si­che­rungs­an­spru­ches, bin­nen be­stimm­ter, an­ge­mes­se­ner Frist ge­macht wer­den müs­sen. Die Frist läuft von dem Ta­ge an, an dem das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men den An­spruchs­be­rech­tig­ten, un­ter An­dro­hung der Säum­nis­fol­gen, schrift­lich auf­ge­for­dert hat, die­se Mit­tei­lun­gen zu ma­chen.

BGE

148 III 105 (4A_117/2021) from 31. August 2021
Regeste: Art. 8 ZGB; Art. 39 VVG; Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls, Beweislast des Anspruchsberechtigten; Beweislastverteilung. Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (E. 3.3.1).

 

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