Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz, VVG)1

vom 2. April 1908 (Stand am 1. Januar 2024)

1 Kurztit. und Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).


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Art. 40

Be­trü­ge­ri­sche Be­grün­dung des Ver­si­che­rungs­an­spru­ches

 

Hat der An­spruchs­be­rech­tig­te oder sein Ver­tre­ter Tat­sa­chen, wel­che die Leis­tungs­pflicht des Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mens aus­sch­lies­sen oder min­dern wür­den, zum Zwe­cke der Täu­schung un­rich­tig mit­ge­teilt oder ver­schwie­gen oder hat er die ihm nach Mass­ga­be des Ar­ti­kels 39 die­ses Ge­set­zes ob­lie­gen­den Mit­tei­lun­gen zum Zwe­cke der Täu­schung zu spät oder gar nicht ge­macht, so ist das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men ge­gen­über dem An­spruchs­be­rech­tig­ten an den Ver­trag nicht ge­bun­den.

BGE

148 III 105 (4A_117/2021) from 31. August 2021
Regeste: Art. 8 ZGB; Art. 39 VVG; Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls, Beweislast des Anspruchsberechtigten; Beweislastverteilung. Gemäss der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen. Für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (E. 3.3.1).

148 III 134 (4A_394/2021) from 11. Januar 2022
Regeste: Art. 40 VVG; betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs; Beweismass. Für den der Versicherung obliegenden Beweis der Täuschungsabsicht gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Für den ihr obliegenden Nachweis der wahrheitswidrigen Darstellung von Fakten durch den Versicherten besteht hingegen keine generelle Beweisnot, sodass grundsätzlich das reguläre Beweismass des strikten Beweises zur Anwendung kommt (E. 3.4).

 

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