Bundesgesetz
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Art. 94
e. Umwandlung und Rückkauf von Anteilen am Geschäftsergebnis Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Umwandlung und den Rückkauf der Lebensversicherung gelten auch für solche Leistungen, die das Versicherungsunternehmen aus angefallenen Anteilen am Geschäftsergebnis dem Anspruchsberechtigten in Form der Erhöhung der Versicherungsleistungen gewährt hat. BGE
148 III 201 (9C_362/2021) from 9. März 2022
Regeste: Art. 36 Abs. 2 VAG; Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG; Informationsansprüche der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit Überschussanteilen bei einer Lebensversicherung der Säule 3a. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den Versicherungsnehmern jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben (E. 3.3), müssen ihnen aber den Überschussplan oder die detaillierten Jahresrechnungen nicht offenlegen (E. 5.3). Der Versicherungsnehmer kann von der FINMA verlangen, dass sie unentgeltlich prüft, ob die vom Versicherungsunternehmen ermittelten Überschusswerte den versicherungsmathematischen Grundlagen entsprechen und mit dem Überschussplan übereinstimmen (E. 5.4). |
