Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag
(Versicherungsvertragsgesetz, VVG)1

vom 2. April 1908 (Stand am 1. Januar 2024)

1 Kurztit. und Abkürzung eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5245; BBl 2003 3789).


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Art. 94

e. Um­wand­lung und Rück­kauf von An­tei­len am Ge­schäfts­er­geb­nis

 

Die Vor­schrif­ten die­ses Ge­set­zes über die Um­wand­lung und den Rück­kauf der Le­bens­ver­si­che­rung gel­ten auch für sol­che Leis­tun­gen, die das Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men aus an­ge­fal­le­nen An­tei­len am Ge­schäfts­er­geb­nis dem An­spruchs­be­rech­tig­ten in Form der Er­hö­hung der Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen ge­währt hat.

BGE

148 III 201 (9C_362/2021) from 9. März 2022
Regeste: Art. 36 Abs. 2 VAG; Art. 92 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 94 VVG; Informationsansprüche der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit Überschussanteilen bei einer Lebensversicherung der Säule 3a. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den Versicherungsnehmern jährlich eine nachvollziehbare Abrechnung über die Überschussbeteiligung abzugeben (E. 3.3), müssen ihnen aber den Überschussplan oder die detaillierten Jahresrechnungen nicht offenlegen (E. 5.3). Der Versicherungsnehmer kann von der FINMA verlangen, dass sie unentgeltlich prüft, ob die vom Versicherungsunternehmen ermittelten Überschusswerte den versicherungsmathematischen Grundlagen entsprechen und mit dem Überschussplan übereinstimmen (E. 5.4).

 

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