Bundesgesetz
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Art. 96142
Ausschluss des Regressrechtes des Versicherungsunternehmens In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über. 142 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). BGE
147 III 402 (4A_389/2020, 4A_415/2020) from 18. Mai 2021
Regeste: a Art. 45 Abs. 3 OR; Methode der Berechnung des Versorgungsschadens. Der Versorgungsschaden ist (abstrakt) durch Kapitalisierung auf den Zeitpunkt des Todes des Versorgers zu berechnen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5). |