Bundesgesetz
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Art. 98a146
Ausnahmen 1 Die Artikel 97 und 98 gelten nicht bei:
2 Als professionelle Versicherungsnehmer gelten:
3 Gehört der Versicherungsnehmer zu einer Unternehmensgruppe, für die eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellt wird, so werden die Grössen nach Absatz 2 Buchstabe g auf die Konzernrechnung angewandt. 4 Die Reiseversicherung gilt nicht als Transportversicherung im Sinne von Absatz 1. 146 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089). |
