Verordnung
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Art. 16
1 Im Rahmen von kantonalen Modellversuchen im Gesundheitsbereich ist die erweiterte Nutzung der Versichertenkarte über den Zweck von Artikel 42a Absatz 2 KVG und über die Nutzungsmöglichkeiten nach Artikel 42a Absatz 4 KVG hinaus möglich, sofern dies im kantonalen Recht vorgesehen ist. Die Funktion der Versichertenkarte nach Artikel 42a Absätze 1–3 KVG muss gewährleistet bleiben. 2 Das kantonale Recht muss:
3 Der Modellversuch ist durch eine Evaluation des Kantons zu begleiten. Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Gesundheit über den Modellversuch Bericht. |