Verordnung
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Art. 4 Elektronische Daten
1 Der Versicherer muss die Daten nach Artikel 3 Absatz 1 elektronisch auf der Versichertenkarte abspeichern. 2 Er kann zusätzlich folgende Angaben elektronisch auf der Versichertenkarte abspeichern:
3 Der Versicherer darf den Entscheid der versicherten Person über die Aufnahme oder die Nichtaufnahme von Angaben über Zusatzversicherungen nach Absatz 2 Buchstabe e weder mit Vorteilen noch mit Nachteilen beeinflussen. |