Verordnung
|
Art. 8 Elektronischer Leistungserbringernachweis
1 Der elektronische Leistungserbringernachweis muss eine Authentifizierung der zugriffsberechtigten Person ermöglichen. 2 Für die Ausgabe der elektronischen Leistungserbringernachweise sind die zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer zuständig. Sie können diese Aufgabe auch Dritten übertragen. 3 Die Leistungserbringer müssen sicherstellen, dass der elektronische Leistungserbringernachweis nur den Personen nach dem Anhang ausgestellt wird, die über eine nach den Vorschriften des Bundes oder der Kantone anerkannte Ausbildung verfügen. |