Verordnung des BAKOM
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Art. 8 Durchführung
1 Die Prüfungen für Funkerinnen und Funker werden auf Deutsch, Französisch und Italienisch durchgeführt. Die Kandidatinnen und Kandidaten können die Prüfungssprache frei wählen. 2 Ort, Datum und Zeit der Prüfungen werden vom BAKOM festgelegt. 3 An die Prüfung sind ein amtlicher persönlicher Ausweis sowie ein Passfoto für ein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a–e VNF mitzubringen. 4 Die Geräte und Simulatoren für die Durchführung der praktischen Prüfungen für den Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b VNF werden vom BAKOM zur Verfügung gestellt. 5 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. |