Verkehrsversicherungsverordnung
|
Art. 10 Verfahren, Frist
1 Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs bei der Behörde hinterlegt wird. 2 Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.37 3 Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Behörde die erforderlichen Massnahmen. 4 …38 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS2007 83). 38Eingefügt durch Art. 152 Ziff. 1 der V vom 27. Okt. 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV – AS 1976 2423). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. April 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001, mit Wirkung seit 1. Juni 2001 (AS 20011383). |