Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 15 Versicherung
1 Für jedes Motorfahrzeug, für das ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar erteilt wird, ist ein gesonderter Versicherungsnachweis erforderlich, der besonders gekennzeichnet sein kann. 2 Wird ein Fahrzeug, dem ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar zugeteilt war, unter Zuteilung eines Kontrollschildes mit anderer Nummer neu immatrikuliert, so ist ein neuer Versicherungsnachweis beizubringen. 3 Der Versicherer kann Geschädigten die unerlaubte gleichzeitige Verwendung von mehr als einem der Motorfahrzeuge nicht entgegenhalten; er kann jedoch in solchen Fällen auf den Halter Rückgriff nehmen. |