1Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Okt. 1980, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 1511). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Einschaltartikel «bis» mit kleinen Buchstaben «a» numeriert.
Art. 27Versicherungspflicht
1 Die Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG deckt die Haftpflicht der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe für deren eigene Motorfahrzeuge ohne Halterversicherung und für die ihnen übergebenen Motorfahrzeuge. Zum Abschluss dieser Versicherung sind verpflichtet:90
a.
die Inhaber von Unternehmungen, die Motorfahrzeuge oder Motorfahrzeuganhänger herstellen, montieren, mit Karosserien versehen, umbauen oder reparieren;
b.
die Importeure, Händler und Makler von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern;
c.
die Inhaber von Hilfsbetrieben des Motorfahrzeuggewerbes, wie Fahrzeug-Spenglereien, ‑Sattlereien, ‑Malereien;
d.
die Motorfahrzeug-Abbruchunternehmer.
2 Der Versicherungspflicht werden durch Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde weitere Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes unterstellt, in deren Betrieb regelmässig betriebsbereite, jedoch nicht mit Fahrzeugausweisen versehene Motorfahrzeuge vorhanden sind.
3 Von der Versicherungspflicht werden auf Gesuch hin durch Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde die Unternehmer befreit, die nachweisen, dass sich in ihrem Betrieb ausschliesslich einzeln immatrikulierte eigene oder nur vollständig gebrauchsunfähige Motorfahrzeuge befinden.91
90Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857).
91Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857).