Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 31 Versicherungsnachweis
1 Wer eine versicherungspflichtige Veranstaltung durchführt, hat der Behörde jedes davon berührten Kantons einen Versicherungsnachweis abzugeben, der befristet sein kann. Ist der Nachweis befristet, so kann der Versicherer ihn nicht widerrufen. 2 Wer auf einer besondern Anlage regelmässige Veranstaltungen durchführt, hat der zuständigen kantonalen Behörde einen unbefristeten Versicherungsnachweis abzugeben. Der Versicherer hat der Behörde das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung zu melden. Artikel 29 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.94 94Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). |