Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 47 Motorsportliche Veranstaltungen 113
Führt eine ausländische motorsportliche Veranstaltung über schweizerisches Gebiet, so darf der betroffene Kanton die erforderliche Bewilligung nur erteilen, wenn ein in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassener Versicherer beim Nationalen Versicherungsbüro den Nachweis einer ausreichenden Deckung allfälliger Schäden hinterlegt hat. 113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). |