Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 5 Ausstellung der Nachweise
1 Versicherungsnachweise können ausgestellt werden:
2 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht14 teilt den kantonalen Behörden die Liste der Unternehmungen nach Absatz 1 Buchstabe a mit und gibt ihnen die eintretenden Änderungen bekannt.15 3 Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass die kantonale Behörde das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.16 4 Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von in der Schweiz zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.17 13 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der V vom 23. Febr. 2005 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 1167). 14Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. 15Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). 16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Febr. 2007 (AS2007 83). 17Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5465). |