Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 54 Ausländische Geschädigte 131
1 Von der Schadendeckung nach Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a SVG sowie nach Artikel 50 bis 53 dieser Verordnung sind ausgenommen die Ansprüche der Geschädigten, die weder Schweizer Bürger sind noch zur Zeit des Unfalles in der Schweiz Wohnsitz hatten. 2 Vorbehalten bleiben:
131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 9. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 136). |