Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 8 Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
1 Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen (Art. 68 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann die kantonale Behörde die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.25 2 Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit der Behörde abgegeben oder ihr durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Die für die Entgegennahme zuständigen Stellen führen ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht. 25Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4691). |