Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 54bbis Gemeinsame Bestimmungen für Sanierungs- und Konkursverfahren
1 Der Garantiefonds deckt in Sanierungs- und Konkursverfahren Schadensausfälle aus der Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherungen bis zu einem Betrag von 700 Millionen Franken. 2 Nach Eröffnung eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens werden die im Rahmen dieses Verfahrens zu leistenden Zahlungen während 5 Jahren ab Eröffnung des Sanierungs- oder Konkursverfahrens an die Deckungsobergrenze nach Absatz 1 angerechnet. 3 Wird innerhalb dieser Frist mehr als ein Sanierungs- oder Konkursverfahren eröffnet, so ist für die Reihenfolge der Inanspruchnahme des Garantiefonds der Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungs- oder Konkursverfahrens für alle Zahlungen aus dem jeweiligen Verfahren massgebend. 4 Übersteigen die aus einem Sanierungs- oder Konkursverfahren voraussichtlich zu übernehmenden Leistungen den nach Absatz 1–3 für dieses Sanierungs- oder Konkursverfahren zur Verfügung stehenden Betrag, so werden die auf die einzelnen Schadenfälle entfallenden Leistungen innerhalb eines Sanierungs- oder Konkursverfahrens für alle Berechtigten nach gleichen Anteilen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diesen Betrag ergeben. 5 Die Quote, um welche die Leistungen des Nationalen Garantiefonds gekürzt werden, muss durch den Nationalen Garantiefonds der FINMA zur Genehmigung vorgelegt werden. 6 Die FINMA veröffentlicht die Genehmigung im Bundesblatt und informiert die betroffenen Versicherer. 7 Zur Wahrnehmung der Deckung gemäss Absatz 1 erheben das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds Beiträge gemäss Artikel 58. Die Finanzierung erfolgt zum Voraus innert einer angemessenen Zeit, bis der Betrag gemäss Absatz 1 vollständig vorhanden ist. Wird die Deckung beansprucht, bevor die Mittel im notwendigen Masse vorhanden sind, werden diese nachträglich durch Beiträge nach Artikel 58 erhoben. 8 Die Mittel des Garantiefonds sind vorsichtig und werterhaltend anzulegen und müssen im Ereignisfall rasch verfügbar sein. |