Verkehrsversicherungsverordnung
|
Art. 27 Versicherungspflicht
1 Die Versicherung nach Artikel 71 Absatz 2 SVG deckt die Haftpflicht der Unternehmer im Motorfahrzeuggewerbe für deren eigene Motorfahrzeuge ohne Halterversicherung und für die ihnen übergebenen Motorfahrzeuge. Zum Abschluss dieser Versicherung sind verpflichtet:90
2 Der Versicherungspflicht werden durch Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde weitere Unternehmungen des Motorfahrzeuggewerbes unterstellt, in deren Betrieb regelmässig betriebsbereite, jedoch nicht mit Fahrzeugausweisen versehene Motorfahrzeuge vorhanden sind. 3 Von der Versicherungspflicht werden auf Gesuch hin durch Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde die Unternehmer befreit, die nachweisen, dass sich in ihrem Betrieb ausschliesslich einzeln immatrikulierte eigene oder nur vollständig gebrauchsunfähige Motorfahrzeuge befinden.91 90Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857). 91Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 1975, in Kraft seit 1. Jan. 1976 (AS 1975 1857). |