Verkehrsversicherungsverordnung
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Art. 46 Pflichten der ausländischen Fahrzeugführer
1 Ausländische Motorfahrzeuge dürfen in der Schweiz nur verkehren, solange die Schadendeckung nach Artikel 44 oder 45 gewährleistet ist. 2 Der Führer eines ausländischen Motorfahrzeugs muss die internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) oder den Grenzversicherungsnachweis im Fahrzeug mitführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorweisen, sofern nicht das Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt. |