Verordnung
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Art. 13 Kostenrückerstattung durch die Kantone 39
Die Kantone erstatten dem SEM die Vollzugs- und Ausreisekosten zurück, die bei ihm für weg- oder ausgewiesene oder des Landes verwiesene Personen angefallen sind, für welche die Kantone aufkommen müssen. Diese Kosten werden einzeln abgerechnet. 39 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). |