Verordnung
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Art. 14 Kostenabgeltung
1 Das SEM richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind. 2 Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das SEM setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung. |