Verordnung
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Art. 15bbis Einsätze im Ausland 50
1 Im Hinblick auf den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland stellt das SEM in Absprache mit den Kantonen sowie mit den Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter bereitstellen, sicher, dass die notwendigen Personen für die jeweiligen Pools zur Verfügung stehen. 2 Stellt die Agentur gestützt auf die Artikel 29 Absatz 3, 30 Absatz 3 und 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/162451 ein Gesuch um Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM, von polizeilichen Begleitpersonen der Kantone oder von Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern ins Ausland, so kann das SEM dieses ablehnen, wenn eine Ausnahmesituation in der Schweiz besteht. 50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). 51 Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG, Fassung gemäss ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1. |