Verordnung
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Art. 15b Zuständigkeiten 49
1 Bei internationalen Rückführungseinsätzen ist das SEM zuständig für die operative Führung im Rahmen der Zusammenarbeit mit der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Agentur der Europäischen Union (Agentur). Es konsultiert und informiert die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) dabei. Es nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
2 Für die Zwecke nach Absatz 1 Buchstabe b kann das SEM mit der Agentur Finanzhilfevereinbarungen von beschränkter Tragweite oder andere Vereinbarungen im Hinblick auf die Entsendung von Schweizer Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und -beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen abschliessen. 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). |