Verordnung
|
Art. 15ebis Koordination der internationalen Rückführungseinsätze 56
1 Das SEM koordiniert den Einsatz von schweizerischem Personal im Rahmen von internationalen Rückführungseinsätzen. Im Rahmen dieser Koordination informiert es die EZV über das zur Verfügung gestellte Personal nach den Artikeln 15c–15e. 2 Es übermittelt die Informationen über internationale Rückführungseinsätze nach Artikel 3c Absatz 3 der Verordnung vom 26. August 200957 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums an die EZV. 56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). 57 SR 631.062 |