Verordnung
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Art. 15e Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter 55
1 Das SEM beauftragt Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachter zur Verfügung stellen. Es entsendet diese Personen, um internationale Rückführungseinsätze zu überwachen. 2 Die Aufgaben der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter werden durch die Agentur festgelegt. 3 Das SEM schliesst mit den Organisationen gestützt auf Artikel 71abis Absatz 2 AIG Vereinbarungen ab. Darin werden die weiteren Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachter geregelt. Die Artikel 15g–15i gelten sinngemäss. 55 Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV (AS 20064739). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). |