Verordnung
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Art. 15g Übertragung von Aufgaben an Dritte
(Art. 71abis Abs. 2 AIG)66 1 Das SEM beauftragt Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg. Die beauftragten Dritten müssen unabhängig sein von allen Stellen, die an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug von Weg- oder Ausweisungen oder Landesverweisungen beteiligt sind.67 2 Das SEM schliesst mit den beauftragten Dritten Vereinbarungen ab. 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). 67 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). |