Verordnung
|
Art. 15p
1 Die medizinischen Daten können von den Anfrageberechtigten gemäss Artikel 71b Absatz 1 AIG bis zum Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung bearbeitet werden. 2 Die medizinischen Daten sind spätestens zwölf Monate nachdem die Person die Schweiz verlassen hat oder nachdem ihr Untertauchen festgestellt wurde zu löschen. |