Verordnung
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Art. 2 Beginn der Vollzugsunterstützung 12
(Art. 71 Bst. AIG) 1 Das SEM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde hin Reisepapiere für ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde. 2 Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26c AsylG beginnt das SEM ohne Gesuch der für den Vollzug der Wegweisung zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere. 3 Im erweiterten Verfahren nach Artikel 26d AsylG kann das SEM bereits vor Einreichung eines Gesuchs der zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere beginnen. 4 Das SEM informiert die zuständige kantonale Behörde über den Beginn der Beschaffung der Reisepapiere. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849). |