Verordnung
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Art. 2b Beratungsgespräch in Administrativhaft 14
1 Die zuständige Behörde kann mit Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG in Haft befinden, ein Beratungsgespräch führen. Es dient dazu, die betroffene Person zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und bei der Organisation der Ausreise zu bewegen und sie über die Rückkehrmöglichkeiten und die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, zu informieren. 2 Die finanzielle Unterstützung richtet sich für Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 59a Absatz 2bis AsylV 2 (Reisegeld) und nach Artikel 59abis AsylV 2 (Ausreisegeld). Bei Personen aus dem Ausländerbereich ist das kantonale Recht massgebend. 3 Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen über die Durchführung von Beratungsgesprächen mit Personen aus dem Asylbereich, die sich in Administrativhaft befinden. 14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849). |