Verordnung
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Art. 3 Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen 15
1 Das SEM überprüft im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten die Identität und die Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde.16 2 Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen VertretungenundSprach- oder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen.Es orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärung.17 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006927). 16 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075567). |