Verordnung
|
Art. 8 Kantonale Amtshilfe 29
Die Kantone gewähren dem SEM die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen. 29 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). |