Verordnung
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Art. 15d Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone 55
1 Gestützt auf die Vereinbarungen des EJPD mit den Kantonen nach Artikel 71a Absatz 3 AIG stellen die Kantone in Absprache mit dem SEM polizeiliche Begleitpersonen für die internationalen Rückführungseinsätze zur Verfügung. 2 Die Modalitäten zur Entsendung der polizeilichen Begleitpersonen werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und den für sie zuständigen Kantonen geregelt. 3 Der Bund vergütet den Kantonen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 300 Franken pro Tag. 4 Für die Equipenleiterinnen und -leiter vergütet er eine Pauschale von 400 Franken pro Tag. 55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018, Abs. 4 in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 3119). |