Verordnung
|
Art. 26e Informationsblatt
(Art. 64f Abs. 2 AIG) 1 Das Informationsblatt wird zusammen mit dem Standardformular ausgehändigt. Es muss zumindest in den fünf Sprachen vorliegen, die von illegal einreisenden Ausländerinnen und Ausländern am häufigsten verwendet oder verstanden werden. 2 Es muss insbesondere Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen der Verfügung, auf die Möglichkeit der Einreichung eines Rechtsmittels und auf die Folgen der Nichteinhaltung der Ausreisefrist enthalten. 3 Das SEM stellt den zuständigen Behörden die Informationsblätter zur Verfügung. |