Verordnung
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Art. 26h Ausreisekosten
(Art. 87 Abs. 2 AIG; Art. 92 Abs. 2 AsylG) 1 Wurde nach Einreichung eines Asylgesuchs ein Strafverfahren eröffnet, das zur Anordnung der Landesverweisung geführt hat, so übernimmt das SEM die Kosten für die Ausreise, soweit die betreffende Person einer in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Personengruppe angehört. Die für den Vollzug der Landesverweisung zuständige kantonale Behörde macht die Kosten beim SEM geltend. Die Artikel 55–61 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999105 über Finanzierungsfragen sind anwendbar. 2 Die Ausreisekosten werden nicht übernommen, wenn das Asylgesuch der betreffenden Person nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nach Artikel 111c Absatz 2 AsylG formlos abgeschrieben worden ist. 105 SR 142.312 |