Verordnung
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Art. 15r Mitteilung über den Entscheid betreffend die Transportfähigkeit und über Informationen für die Ausreiseorganisation
Die Ärztin oder der Arzt nach Artikel 15p teilt den Stellen nach Artikel 71b Absatz 1 Buchstaben a und b AIG den Entscheid über die Transportfähigkeit und die Informationen, die für die Ausreiseorganisation notwendig sind, unverzüglich mit. |