Verordnung des UVEK
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Art. 11 Aus-, Weiterbildungs- und Übungskosten
1 Die ISB tragen zusätzlich zu den Vorhaltekosten die Kosten für:
2 Die Zeit-, Reise- und Verpflegungskosten der Angehörigen der Feuer- und Chemiewehren sowie die mit dem Einsatz des Materials und der Fahrzeuge der Feuer- und Chemiewehren verbundenen Kosten sind in den nach Artikel 10 abgegoltenen Vorhaltekosten inbegriffen. 3 Die Kosten der Feuer- und Chemiewehren für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Einsatzübungen sind in den Vorhaltekosten enthalten. 4 Die Kosten für Aus- und Weiterbildungen sowie Einsatzübungen, die über die jeweilige Anzahl nach Anhang 1 hinausgehen, sind von der Partei zu tragen, die diese zusätzlichen Kosten verursacht. |