Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten: - a.
- Lufthoheit: Recht eines Staates, die Benützung des über seinem Staatsgebiet liegenden Luftraumes bindend zu regeln und diese Regelung durchzusetzen;
- b.
- nicht eingeschränkter Luftverkehr: freie Benützung des Luftraumes im Rahmen internationaler Vorschriften und des Bundesrechts;
- c.
- eingeschränkter Luftverkehr: durch den Bundesrat beschlossene Einschränkung der freien Benützung des Luftraumes;
- d.
- Zeiten erhöhter Spannung: Zeiten, in denen eine krisenhafte Lage besteht, ohne dass der Luftverkehr eingeschränkt ist;
- e.
- schwer wiegende Verletzung von Luftverkehrsregeln: Verletzung von Luftverkehrsregeln, die eine konkrete Gefährdung der Luftfahrt bewirkt;
- f.
- schwer wiegende Verletzung der Lufthoheit: Verletzung der Lufthoheit, die die Interessen der Gesamtverteidigung beeinträchtigt;
- g.
- Identifikation mit technischen Mitteln: Feststellung der Übereinstimmung zwischen Radar-, Funk- und Flugplandaten;
- h.
- Identifikation mit bemanntem Luftfahrzeug: Feststellung von Art, Zugehörigkeit und Kennzeichen eines Luftfahrzeugs dadurch, dass die Besatzung eines schweizerischen Luftfahrzeugs mit dem anderen Luftfahrzeug Sichtkontakt herstellt;
- i.
- Intervention: Eingriff in die Entscheidung einer Luftfahrzeugbesatzung über Flugwegwahl oder Fortführung eines Fluges mit Einschluss von Gewaltandrohung oder mit unmittelbarem Waffeneinsatz im Rahmen der jeweils gültigen Regelungen oder Auflagen;
- j.
- luftpolizeiliche Massnahmen: Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten, Identifikation, Intervention;
- k.5
- nicht bewaffnete Kampfluftfahrzeuge: Luftfahrzeuge, die zwar grundsätzlich über eine Bewaffnung verfügen, diese jedoch mangels entsprechender Munition nicht einsetzen können.
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 701).
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