Verordnung
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Art. 32 Übernahme und Verwertung des Pflichtlagers
1 Das BWL oder das Drittunternehmen meldet der Konkursverwaltung, ob es das Pflichtlager übernimmt oder selber verwerten will oder ob das Pflichtlager verwertet werden soll. 2 Verwertet das BWL oder das Drittunternehmen das Pflichtlager selber, so teilt es der Konkursverwaltung die vorgesehene Art der Verwertung mit. Bei der Verwertung ist ein möglichst hoher Erlös zu erzielen. 3 Das BWL oder das Drittunternehmen überweist den Überschuss nach Abzug der Kosten für die Verwaltung und Verwertung des Pflichtlagers und nach Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Garantiefonds der Konkursverwaltung. 4 Das BWL oder das Drittunternehmen legt der Konkursverwaltung eine Abrechnung vor. |