Verordnung
über die wirtschaftliche Landesversorgung
(VWLV)

vom 10. Mai 2017 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 39 Ausfallforderung

1 Die Aus­fall­for­de­rung be­rech­net sich nach Ar­ti­kel 35 Ab­satz 1. Mit ihr nimmt das BWL oder das Dritt­un­ter­neh­men am Nach­lass­ver­trag teil.

2 Kann die Aus­fall­for­de­rung im Zeit­punkt des Ab­schlus­ses des Nach­lass­ver­trags nicht ge­nau be­stimmt wer­den, so nimmt die Sach­wal­te­rin oder der Sach­wal­ter ei­ne Schät­zung vor. Sie oder er zieht wenn nö­tig ei­ne Sach­ver­stän­di­ge oder einen Sach­ver­stän­di­gen bei und gibt dem BWL oder dem Dritt­un­ter­neh­men Ge­le­gen­heit, bei der Schät­zung mit­zu­wir­ken.

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