Verordnung
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Art. 39 Ausfallforderung
1 Die Ausfallforderung berechnet sich nach Artikel 35 Absatz 1. Mit ihr nimmt das BWL oder das Drittunternehmen am Nachlassvertrag teil. 2 Kann die Ausfallforderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Nachlassvertrags nicht genau bestimmt werden, so nimmt die Sachwalterin oder der Sachwalter eine Schätzung vor. Sie oder er zieht wenn nötig eine Sachverständige oder einen Sachverständigen bei und gibt dem BWL oder dem Drittunternehmen Gelegenheit, bei der Schätzung mitzuwirken. |